Kindergrabstätte
Kindergrabstätten werden im Todesfall für verstorbene Kinder unter 5 Jahren der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben. In einer Kindergrabstätte kann nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für Reihengrabstätten auch für Kindergrabstätten.
Für die Bestattung sog. Sternenkinder (Fehlgeborene, Ungeborene i.S.d. Niedersächsischen Bestattungsgesetztes) wird die Friedhofsverwaltung sich um eine besondere Lösung auf Wunsch der Eltern bemühen
Kosten
Gebührensätze:
Reihengrabstätte für Sarg, je Grabstelle:
a) für Personen über 5 Jahre 420,00 € (für 30 Jahre)
b) Kinder bis zu 5 Jahren 250,00 € (für 30 Jahre)
Urnenreihengrabstätte, je Grabstelle: 375,00 € (für 30 Jahre)
Reihengrabstätte für Sarg, je Grabstelle:
a) für Personen über 5 Jahre 420,00 € (für 30 Jahre)
b) Kinder bis zu 5 Jahren 250,00 € (für 30 Jahre)
Urnenreihengrabstätte, je Grabstelle: 375,00 € (für 30 Jahre)