Rasenpartnergrabstätte

Rasenpartnergrabstätten

  • Erd- oder Urnenbestattung
  • Pflege durch Friedhofsverwaltung
 
  • Lage der Grabstätte kann nicht frei gewählt werden.
  • Es wird kein Gestaltungsrecht verliehen.
  • Ablagemöglichkeit für Blumen nur auf dem vorgegebenen Ablageplatz.
  • Verlängerung des Nutzungsrechtes nicht möglich.
  • Vorauserwerb zu Lebzeiten nicht möglich.
  • Die Vergabe der Grabstätten erfolgt der Reihe nach 

Rasenpartnergrabstätten für Särge

Rasenpartnergrabstätten für Särge werden anlässlich einer Beisetzung eines Sarges mit zwei Grabstellen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben.

Bei der zweiten Beisetzung ist das Nutzungsrecht dieser Partnergrabstätte an die neue Ruhefrist anzupassen. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. Eine Verlängerung der Nutzungszeit über die Ruhefrist der zweiten Beisetzung hinaus ist nicht möglich. 
 
Läuft die Ruhefrist nach der ersten Beisetzung aus, ohne dass eine zweite Beisetzung durchgeführt wurde, kann das Nutzungsrecht mit Ausnahme nach § 2 Absatz 2 auf Antrag um 30 Jahre verlängert werden. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
 
An Rasenpartnergrabstätten für Särge werden keine Gestaltungsrechte – gleich welcher Art – verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art sind auf Rasenpartnergrabstätten für Särge nicht gestattet. Der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen werden von der Friedhofsverwaltung zentral angebracht. 
 
Die laufende Pflege der Rasenpartnergrabstätten für Särge erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. 

Rasenpartnergrabstätten für Urnen

Die Partnergrabstätten für Urnen werden mit zwei Grabstellen für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Bei der zweiten Beisetzung ist die Ruhefrist anzupassen. Die Bestattungen finden in einem bepflanzten Beet statt.

Bei der zweiten Beisetzung ist das Nutzungsrecht dieser Partnergrabstätte an die neue Ruhefrist anzupassen. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. Eine Verlängerung der Nutzungszeit über die Ruhefrist der zweiten Beisetzung hinaus ist nicht möglich. 
 
Läuft die Ruhefrist nach der ersten Beisetzung aus, ohne dass eine zweite Beisetzung durchgeführt wurde, kann das Nutzungsrecht mit Ausnahme nach § 2 Absatz 2 auf Antrag um 30 Jahre verlängert werden. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
 
An Rasenpartnergrabstätten für Urnen werden keine Gestaltungsrechte – gleich welcher Art – verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art sind auf Partnergrabstätten für Urnen nicht gestattet. Der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen werden von der Friedhofsverwaltung zentral angebracht. 
 Die laufende Pflege der Rasenpartnergrabstätten für Urnen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.