Wahlgrabstätte

Wahlgrab

Im Wahlgrab sind sowohl Erd- und Urnenbestattungen möglich.

Das Nutzungsrecht an der Grabstätte kann als Doppel-oder Mehrfachgrab erworben werden. 
Auf einer Grabstelle können eine Erdbestattung und eine Urnenbestattung oder bis zu 2 Urnenbestattungen erfolgen. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist eine Verlängerung möglich. 
Es sind es wird durch die Nutzungsberechtigte gepflegt. 

  • Freie Wahl der Lage der Grabstätte 
  • Kann als Familiengrabstätte dienen, da weitere Bestattungen auf dem Grab möglich sind.
  • Individuelle Grabgestaltung im Rahmen der Friedhofsordnung möglich 
  • Vorauserwerb zu Lebzeiten möglich 

Wahlgrabstätten für Urnen

  • Urnenbestattungen
  • Pflege durch Nutzungsberechtigte/n 

Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben. Auf einer Grabstelle dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist eine Verlängerung möglich. 
  • Freie Wahl der Lage der Grabstätte
  • Kann als Familiengrabstätte dienen, da weitere Urnenbestattungen auf dem Grab möglich sind
  • Individuelle Grabgestaltung im Rahmen der Friedhofsordnung
  • Vorauserwerb zu Lebzeiten möglich 

Wahlgrabstätten für Urnen werden mit einer oder mehreren Grabstellen für die Dauer von 30 Jahren vergeben. In einer Urnenwahlgrabstelle kann nur eine Urne beigesetzt werden.

Wahlgrabstätten für Särge

Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Anstelle der Bescheinigung genügt auch eine Quittung über die Bezahlung der Gebühr für das Nutzungsrecht.
 
(2) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um 30 Jahre verlängert werden. Ohne, dass eine Beisetzung erfolgt, kann das Nutzungsrecht mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2 auf Antrag auch um weitere je 5 Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
 
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehörige der nutzungsberechtigten Person beigesetzt werden:
 
a)   Ehegatte,
b)   Lebenspartner/ Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die 
 eingetragene Lebenspartnerschaft,
c)    Kinder und Stiefkinder sowie deren Ehegatten oder Lebenspartner/ Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
d)   Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e)   Eltern,
f)    Geschwister,
g)   Stiefgeschwister,
h)   Großeltern,
i)     die nicht unter die Nr. a) bis h) fallenden Erben, 
 soweit es sich um natürliche Personen handelt.

Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tode eines Beisetzungsberechtigten die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Beisetzung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen. Die Beisetzung anderer Personen als oben angegeben, auch nichtverwandter Personen, bedarf eines Antrages der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
 
(4) Die nutzungsberechtigte Person kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Nrn. a) bis h) genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich.
 
(5) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers ist nach Möglichkeit beizubringen. 
 
(6) Hat die nutzungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 beisetzungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger hat der Friedhofsverwaltung auf dessen Verlangen nachzuweisen, dass er die neue nutzungsberechtigte Person ist. Ist der Rechtsnachfolger nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die auf Grund seines Nutzungsrechtes beisetzungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.

Kosten

Gebührensätze:

Reihengrabstätte für Sarg, je Grabstelle:
a) für Personen über 5 Jahre                                                                 420,00 € (für 30 Jahre)
b) Kinder bis zu 5 Jahren                                                                        250,00 € (für 30 Jahre)

Urnenreihengrabstätte, je Grabstelle:                                            375,00 € (für 30 Jahre)

Wahlgrabstätte für Sarg:
a) je Grabstelle                                                                                        600,00 € (für 30 Jahre)
b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle                                      20,00 €

Wahlgrabstätte mit 2 Grabstellen                                                        1.200,00 € (für 30 Jahre)
Wahlgrabstätte mit 3 Grabstellen                                                        1.800,00 € (für 30 Jahre)
Wahlgrabstätte mit 4 Grabstellen                                                        2.400,00 € (für 30 Jahre)

Urnenwahlgrabstätte:
a) je Grabstelle                                                                                        540,00 € (für 30 Jahre)
b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle                                      18,00 €